BAG Urteil vom 10.6.2010 zum Fall "Emmely"

Unrechtmäßiges Einlösen von Pfandbons durch Kassiererin rechtfertigt nicht zwangsläufig fristlose Kündigung
Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers können zwar auch bei einem geringen wirtschaftlichen Schaden eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt im Fall "Emmely" zugunsten der Klägerin aus. Deren Prozessverhalten (Bestreiten des Vorwurfs und Verdächtigung anderer Mitarbeiter) war nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

+++ Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, die unter dem Namen "Emmely" bekannt geworden ist, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kassiererin beschäftigt. Im Januar 2008 hatte der Filialleiter der Klägerin zwei Pfandbons im Wert von 1,30 €, die ein Kunde liegen gelassen hatte, zur Aufbewahrung im Kassenbüro übergeben. Zehn Tage später reichte die Klägerin die Pfandbons bei einem privaten Einkauf ein.

Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klägerin erhob hiergegen Klage. Im Laufe des Prozesses bestritt sie immer wieder den Vorwurf und verwies darauf, dass sie sich möglicherweise durch ihre Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht habe. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG hielt den Vorwurf für erwiesen und ging davon aus, dass auch die Interessenabwägung zuungunsten der Klägerin ausfalle. Dabei bezog es die Einlassungen der Klägerin im Prozess als wesentlichen Gesichtspunkt in die Interessenabwägung ein. Es ließ die Revision nicht zu.

Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BAG ließ die Revision wegen der Frage zu, ob im Rahmen der bei einer außerordentlichen Kündigung gebotenen Interessenabwägung das prozessuale Verhalten des Arbeitnehmers zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf.

Auf die Revision der Klägerin gab das BAG der Klage statt.

+++ Die Gründe:
Die Kündigung ist unwirksam.

Bestätigung der Grundsätze zu Bagatellkündigungen
Grundsätzlich kann ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten zwar auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der wirtschaftliche Schaden für den Arbeitgeber gering ist. Allerdings stellt nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres einen Kündigungsgrund dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein "wichtiger Grund" i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gesetz kennt insoweit keine "absoluten Kündigungsgründe". Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere

das Maß der Beschädigung des Vertrauens, 
das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, 
das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene "Vertrauenskapital" 
und die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes.
Eine abschließende Aufzählung ist indes nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann als milderes Mittel eine Abmahnung ausreichen, um das für die Fortsetzung des Vertrags notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen.

Zulasten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände
Im Streitfall hat die Klägerin mit dem Einlösen der fremden Pfandbons einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen. Dieser berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Das gilt umso mehr, als die Beklagte als Einzelhandelsunternehmen besonders anfällig dafür ist, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden.

Nicht zulasten der Klägerin ist allerdings ihr Prozessverhalten zu berücksichtigen, da dieses keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zulässt. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung.

Zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände
Zugunsten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass sie seit mehr als 30 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt war, ohne dass es jemals zu rechtlich relevanten Störungen des Arbeitsverhältnisses gekommen war. Hierdurch hatte sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Arbeitgeberin zu berücksichtigen.

Damit überwogen letztlich die zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Eine Abmahnung wäre als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

+++ Der Hintergrund:
Eigentlich sollte es in dem Revisionsverfahren nur um die – bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage – gehen, ob das Prozessverhalten eines außerordentlich gekündigten Arbeitnehmers im Rahmen der gem. § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Dies ist problematisch, da ein Nachschieben von Kündigungsgründen grds. unzulässig ist.

Das BAG hat nichtsdestotrotz die Gelegenheit genutzt, um seine Rechtsprechung zu sog. Bagatellkündigungen zu bestätigen und "konsequent weiterzuführen", so die Gerichtssprecherin und Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner. Sie stellte noch einmal klar, dass auch schon bislang ein Bagatelldelikt nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung geführt habe. Mit dieser differenzierten Sicht sei man jedoch insbesondere in der Wirtschaftskrise nicht in der Gesellschaft durchgedrungen.

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