BAG 23.6.2009: Teilnahme an Personalgespräch als Pflicht ?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrags zu verpflichten. Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber daher keine Abmahnung aussprechen.


Die Klägerin ist bei der beklagten Einrichtung als Altenpflegerin beschäftigt. Nachdem die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wollte sie das 13. Monatsgehalt ihrer Mitarbeiter reduzieren. Zu diesem Zweck führte sie zunächst ein gemeinsames Gespräch mit allen betroffenen Mitarbeitern. Weil dieses kein endgültiges Ergebnis brachte, lud die Beklagte sodann alle betroffenen Arbeitnehmer, darunter auch die Klägerin, zu Einzelgesprächen in das Büro des Personalleiters.

Die Klägerin erschien zwar zum Einzelgespräch, erklärte aber, nur zusammen mit den anderen Kollegen über die Verminderung des 13. Gehalts verhandeln zu wollen. Dies lehnte die Beklagte ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung, weil das Personalgespräch Teil der geschuldeten Arbeitsleistung gewesen sei. Die Klägerin habe daher ihre Arbeitsleistung verweigert.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Klägerin war nicht zur Teilnahme an einem Einzelgespräch über die von der Beklagten gewünschte Absenkung der Vergütung verpflichtet.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zwar kraft ihres Direktionsrechts Weisungen erteilen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber

Inhalt, 
Ort 
und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht umfasst außerdem Weisungen

zur Ordnung 
und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.
Im Streitfall wollte die Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichten, in dem es ausschließlich um die Absenkung der Arbeitsvergütung gehen sollte. Diese Weisung betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Es ging auch nicht um die Ordnung oder das Verhalten der Klägerin im Betrieb, sondern ausschließlich um die von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags. Die Weisung war daher nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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