BAG 15.07.2009: Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

Unterschiedliche Behandlungen bei Lohnerhöhungen müssen sachlich begründet sein
Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb dürfen sie im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen.

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte etwa 300 Arbeitnehmer. Er hatte ihre Vergütung ab dem 1.1.2007 um 2,5 Prozent erhöht. Hiervon ausgenommen waren allerdings der Kläger und weitere 13 Mitarbeiter. Grund dafür war die Tatsache, dass diese Mitarbeiter sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Dabei ging es u.a. um eine Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes um 50 Prozent.

Der Arbeitgeber bot dem Kläger die Lohnerhöhung von 2,5 Prozent daraufhin nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Kläger hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung der Lohnerhöhung.

Zwar war der Arbeitgeber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb durfte er auch im Fall einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Denn der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

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