Ausschlussfristen vernichten Urlaubsabgeltungsansprüche auch bei langer Erkrankungs

Nach einer Entscheidung des BAG vom 9.8.2011 entsteht der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gem. § 7 IV BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 I 1 i. V. mit § 3 I BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs. 
Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. 3. 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. 10. 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. 2. 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub i. H. von 1613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 I des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. 10. 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis u. a., wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das ArbG hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 i. H. von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Entscheidung des BAG

Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 I TV-L. (Mitteilung des BAG Nr. 63 v. 9. 8. 2011).

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