Arbeitnehmer können bei unrichtiger Auskunft des Arbeitsgebers Anspruch auf Schadensersatz haben

BAG 4.5.2010, 9 AZR 184/09: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt (hier: über die Auswirkungen der Freistellungsphase der Altersteilzeit auf den Bewährungsaufstieg), so kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die falsche Auskunft kausal zu einem Schaden geführt hat, der Nachteil also ohne die Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht eingetreten wäre. Das muss der Arbeitnehmer darlegen.


Der 1944 geborene Kläger war bei dem beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit dem 1.12.2001 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Diese Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30.11.2007 erreicht gewesen.

Im Oktober 2003 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase sollte am 1.11.2003 beginnen. Die anschließende Freistellungsphase sollte vom 17.10.2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2009 laufen.

Auf Nachfrage des Klägers hatte das beklagte Land vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags mitgeteilt, dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen führe. Dennoch verweigerte es später den Bewährungsaufstieg zum 1.12.2007. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision des beklagten Landes hob das BAG die Entscheidung des LAG auf und stellte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder her.


Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bewährungsaufstieg. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Denn wer nicht arbeitet, kann sich auch nicht bewähren.

Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern zwar die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber daher zum Schadensersatz verpflichtet sein. Im Streitfall hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die unrichtige Rechtsauskunft des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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