Arbeitgeber dürfen Überlassung eines Firmenwagens nicht aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen

BAG 13.4.2010, 9 AZR 113/09: Eine in einem vorformulierten Vertrag enthaltene Klausel, wonach der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann, ist unwirksam. Hierin liegt eine unzumutbare Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs.1 BGB, weil für diesen nicht erkennbar ist, wann der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Vertrieb der Beklagten beschäftigt. Ihr wurde ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch privat nutzen durfte. In der zugrunde liegenden formularmäßigen Vereinbarung hieß es, dass die Gebrauchsüberlassung aus "wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann". Dies sollte "durch geeignete jährliche Maßnahmen" sichergestellt werden.

Die Klägerin fuhr mit dem Auto nur rund 29.450 Kilometer im Jahr anstatt der prognostizierten 49.500 Kilometer. Daraufhin widerrief die Beklagte die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei.

Auf die hiergegen gerichtete Klage beurteilte das BAG die Widerrufsklausel als unwirksam. Es verwies die Sache allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück, da es möglicherweise eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gab, die dann nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde.

Die Gründe:
Der Widerrufsvorbehalt in den AGB der Beklagten ist unwirksam.

Eine Klausel, wonach eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB i.V.m. § 307 Abs.1 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt. Der Arbeitnehmer kann schließlich nicht erkennen, wann ein Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht. Der Verbraucherschutz gebietet es aber, dass der Arbeitnehmer weiß, was auf ihn zukommt, damit er sich darauf einstellen kann. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

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