Arbeitgeber darf Attest am ersten Krankheitstag fordern

Ein Urteil des BAG vom 14.11.2012  kann viele Angestellte treffen: Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen - und brauchen diese Forderung nicht zu begründen. Das hat das Bundesarbeitsgericht beschlossen.

Revolutionär ist es nicht, was die Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt gesprochen haben: Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das kann auch heute schon so sein, wenn es der Arbeitgeber verlangt - das sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Es räumt dem Arbeitgeber nämlich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein zu verlangen, bislang allerdings muss das Unternehmen einen triftigen Grund dafür haben.

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Das allerdings ist mit dem höchstrichterlichen Spruch nun anders: Arbeitgeber müssen nicht begründen, warum sie bereits am ersten Tag einer Krankmeldung auf Vorlage eines Attests bestehen. "Der Arbeitgeber braucht also seine Interessen nicht mit denen des Arbeitnehmers abzuwägen, er kann einfach so auf einen Krankenschein bestehen", erläutert Rechtsanwalt Michael Felder aus Brühl bei Köln.

Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Sprüche von zwei vorherigen Instanzen bestätigt. Geklagt hatte eine Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks in Köln. Sie war nach einer Krankmeldung im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, künftig schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen.

Die langjährige Mitarbeiterin hatte für den 30. November 2010 eine Dienstreise beantragt, bekam diese aber nicht genehmigt. Sie meldete sich an just diesem 30. November krank und erschien am Folgetag wieder bei der Arbeit. Danach forderte der WDR sie auf, künftig schon ab dem ersten Krankheitstag einen Arzt aufzusuchen und ein Attest vorzulegen.  Die Redakteurin meinte, der Arbeitgeber müsse solch eine Anweisung sachlich rechtfertigen, und dürfe sich auch nicht einzelne Arbeitnehmer herauspicken. Zudem sehe der einschlägige Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor. Ihr Arbeitgeber hielt wiederum entgegen, dass er die Anweisung nicht begründen müsse.So sehen es auch die Bundearbeitsrichter: Das Gesetz lasse hier Einzelanweisungen auch ohne die Nennung von Gründen zu. Ein Tarifvertrag stehe dem nur entgegen, wenn er ausdrücklich andere Regelungen trifft. Dies sei hier aber nicht der Fall (Aktenzeichen 5 AZR 886/11).

Gesetzlich sind Beschäftigte verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag, so die bisherige Regelung, muss eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes vorgelegt werden.

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