Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz ?

BAG urteilt am 19.05.2009 zum rauchfreien Arbeitsplatz bei Publikumsverkehr: Arbeitnehmer können Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben
Arbeitnehmer können selbst in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (hier: Spielcasino mit räumlich nicht abgetrenntem Barbereich) einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben. 
Der Kläger ist in der Spielbank der Beklagten in Berlin als Tisch-Chef beschäftigt. Im Spielsaal befindet sich ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmer betrieben wird. Es besteht kein Rauchverbot.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zurverfügungstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes. Er trug vor, dass er seit mehreren Jahren an einer chronischen Bronchitis und anderen Krankheiten leide, die sich durch den Tabakrauch im Spielsaal zunehmend verschlimmerten. 
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 618 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 5 ArbStättV einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes.

Nach § 618 Abs.1 BGB müssen Arbeitgeber Räume so einrichten und unterhalten sowie Dienstleistungen so regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. § 5 Abs.1 S.2 ArbStättV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass Arbeitgeber, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen müssen. Da im Streitfall ein Rauchverbot möglich und zum Schutz der Gesundheit des Klägers erforderlich ist, ist die Beklagte hiernach zur Schaffung eines rauchfreien Arbeitsplatzes verpflichtet.

Aus § 5 Abs.2 ArbStättV ergibt sich nichts anderes. Hiernach muss der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr zwar nur dann ein Rauchverbot erlassen, wenn die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die hierdurch geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber wird im Streitfall aber durch § 2 Abs.1 Nr.8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes (NRSG) beschränkt. Diese Vorschrift verbietet das Tabakrauchen in Gaststätten.

§ 2 Abs.1 Nr.8 NRSG ist trotz der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit des Rauchverbots in Einraumgaststätten (BVerfG, Urt. vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, 402/08 u. 906/08) weiter anwendbar. Der Landesgesetzgeber muss erst bis zum 31.12.2009 eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen. Bis dahin bleibt das Rauchverbot wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft.

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