Altersdiskriminierung bei Urlaubsstaffelung?

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf in einem Urteil vom 18.1.2011 verstoßen nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Sieht ein Tarifvertrag nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vor, so stellt dies eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Betroffene Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Angleichung nach oben und damit auf Urlaub nach der höchsten Altersstufe. Das folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Der Sachverhalt:
Die inzwischen 24jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei der beklagten Einzelhandelskette beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV Einzelhandel NRW Anwendung. Dieser sieht u.a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vor. Danach besteht bei einer Sechs-Tage-Woche

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage, 
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf 32 Urlaubstage, 
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr Anspruch auf 34 Urlaubstage und 
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr Anspruch auf 36 Urlaubstage.
Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Altersdiskriminierung. Auf ihre Klage sprach das LAG ihr einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr zu. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin wird durch die Staffelung der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter wegen ihres Alters diskriminiert. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gem. § 10 AGG gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte. Das gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, kann wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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