Änderung des Betriebskonzepts kann Betriebsübergang ausschließen

Das BAG urteilte am 17.12.2009 dass ein Betriebsübergang ausscheiden kann, wenn ein Betriebserwerber die sächlichen Betriebsmittel zwar weitgehend übernimmt, die Betriebsmittel aber wegen eines veränderten Konzepts nur noch teilweise benötigt und nutzt. In einem solchen Fall liegt jedenfalls dann kein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB vor, wenn der Erwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, so dass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist.


Die Klägerin war bei der Beklagten, die mehrere Kantinen eines Automobilherstellers betreute, als Küchenhilfe beschäftigt.

Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, die Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten, und setzte in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Zum 31.12.2006 – die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit – kündigte der Automobilhersteller den Vertrag mit der Beklagten. Ab dem 1.1.2007 übernahm die H-GmbH die Bewirtschaftung der Kantinen. Die H-GmbH lässt die Speisen zentral zubereiten, so dass das Essen in den Kantinen nur noch aufgewärmt und ausgeteilt werden muss. Seitdem sind keine Köche mehr in den Kantinen tätig.

Nachdem die H-GmbH eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach dem Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, machte die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend. Wegen der erheblichen Änderungen in der Betriebsorganisation liege kein Betriebsübergang vor. Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die H-GmbH übergegangen, sondern besteht mit der Beklagten fort.

Zwar hat die H-GmbH die sächlichen Betriebsmittel übernommen, was für das Vorliegen eines Betriebsübergangs spricht. Trotz Übernahme der Betriebsmittel kann aber ein Betriebsübergang ausgeschlossen sein, wenn der Erwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, so dass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist.

Nach diesen Grundsätzen hat im Streitfall kein Betriebsübergang stattgefunden. Entgegen dem früher ausdrücklich vereinbarten Betriebszweck verköstigt die H-GmbH die Kantinenbenutzer nicht mit vor Ort frisch zubereiten Speisen. Hierin liegt eine erhebliche Änderung des bisherigen Betriebskonzepts und damit auch der Betriebs- und Arbeitsorganisation. In der Folge werden Betriebsmittel wie die Küche und Funktionsräume nicht mehr genutzt. Im Übrigen sind mit den Köchen frühere Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier