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Herausgabe von Nutzerdaten bei Google Maps

Das LG Mosbach hat mit Beschluss vom 12.05.2021, Az.: 2 O 12/21, entschieden, dass es Google gestattet ist, Bestandsdaten eines Nutzers herauszugeben. Dieser hatte zuvor auf der Plattform Google Maps eine beleidigende Rezension verfasst, in der er den Inhaber eines Unternehmens als „Betrüger“ bezeichnete, der auch nicht mehr „alle Tassen im Schrank“ habe. Der Antragsteller hat nach Auffassung des LG Mosbach nun einen Anspruch gegen Google auf Nennung von Name, Vorname und Anschrift.

Als der Inhaber des Unternehmens von der beleidigenden Rezension mitbekam, deren Verfasser aber nicht kannte, wollte er von Google erfahren, wer sich hinter dem Pseudonym verbarg. Der BGH stellte bereits mit Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13, fest, dass es zwar einen Auskunftsanspruch gegen die Betreiber eines Ärztebewertungsportals gibt, der Betreiber des Portals aber aufgrund der damaligen Gesetzeslage nach dem Telemediengesetz nicht zur Herausgabe der Daten befugt war.

Mit Einführung des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes (NetzDG) erweiterte der Gesetzgeber die Rechte der Verletzten, indem Gerichte den Diensteanbietern nun gestatten können, die Auskünfte den Verletzten zur Rechtsverfolgung zu erteilen. Eine Gestattung erfolgt, wenn rechtswidrige Inhalte, wie z.B. Beleidigungen, im Internet veröffentlicht werden. Mit dem Begriff des Diensteanbieters setzte sich der Bundesgerichtshof erstmals im Jahr 2019 auseinander und stellte mit Beschluss vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18, fest, dass nicht nur die vom NetzDG erfassten sozialen Netzwerke unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, sondern alle Diensteanbieter nach TMG umfasst sind, somit z.B. auch der Facebook Messenger.

Vor diesem Hintergrund beantragten die Anwälte von Konrad & Dollmann, dass Google die Bestandsdaten eines Nutzers herauszugeben habe, der eine beleidigende Rezension bei Google Maps verfasste. Die Google Germany GmbH verweigerte zunächst eine Zustellung des Antrags in Deutschland, da man nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Dennoch wurde der Antrag insoweit konzernintern weitergeleitet, als das zumindest die streitgegenständliche Rezension gelöscht wurde. Das LG Mosbach stellte den Antrag daraufhin in Irland zu und folgte hierbei der Argumentation des Antragstellers, dass keine Übersetzung des Antrags ins Englische notwendig wäre, da genügend des Deutschen mächtige Mitarbeiter vorhanden seien.

Google stellte sich nach erfolgter Zustellung auf den Standpunkt, dass der Antragsteller nicht beleidigt worden sei und er auch keinen Auskunftsanspruch gegenüber Google habe. Dem erteilte das LG Mosbach eine Absage, indem festgestellt wurde, dass ein solcher Anspruch auf Drittauskunft aufgrund der Schmähkritik sehr wohl bestehe. Für den Antragsteller stünde keine einfachere und billigere Möglichkeit zur Verfügung, Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser geltend zu machen. Auch durch die Löschung des Beitrags durch Google sei dem Antragsteller nicht geholfen, da die Unterlassung auf die Zukunft gerichtet sei.

Google ist es deshalb nach Auffassung des LG Mosbach nicht nur gestattet, die zur Klageerhebung erforderlichen Daten Name, Vorname und Anschrift an den Antragsteller herauszugeben, sondern hierzu auch verpflichtet.

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Internetrechts: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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