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Fehlende Fahreignung auch ohne Trunkenheitsfahrt!

Nach einem am Dienstag, 10. Juli 2012, bekanntgegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz droht dies dann, wenn sich Hinweise auf einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch ergeben (Az.: 3 L 823/12.MZ). Konkret wies das Gericht einen Mann ab, der mit drei Promille auf einem Fest randaliert hatte.
  
Der Betrunkene war mit einem Krankenwagen in eine Alkohol-Spezialklinik gebracht worden und musste noch dort von Polizisten bewacht werden. Wegen des hohen Alkoholgehalts im Blut forderte die Führerscheinbehörde den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Weil der Mann dem nicht nachkam, zog die Behörde den Führerschein ein. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag wies nun das Verwaltungsgericht Mainz ab.

Wenn Menschen einen Blutalkoholgehalt ab 1,6 Promille erreichen, sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen von einer starken Gewöhnung und einer „dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik“ auszugehen. Bei Autofahrern sei dann davon auszugehen, dass sie die Beeinträchtigung ihrer Fahrtauglichkeit durch Alkohol nicht mehr richtig einschätzen.

Auch wenn im konkreten Fall der Mann nicht alkoholisiert Auto gefahren sei, seien daher die Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens gegeben. Nur so könne abgeklärt werden, ob künftig mit Trunkenheitsfahrten zu rechnen ist. Da der Mann das Gutachten verweigert habe, sei auch der Entzug des Führerscheins gerechtfertigt.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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