Was ändert sich im Arbeitsrecht ab 01.01.2026?
Mit dem Jahreswechsel ergeben sich einige Neuerungen im Arbeitsrecht und zudem sind durch Gesetzgebungsverfahren Änderungen im Gange.
Erhöhung des Mindestlohns und der Mindestausbildungsvergütung
Ab dem 1. Januar 2026 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn EUR 13,90 brutto betragen. Dieser steigt dann zum 1. Januar 2027 erneut auf dann EUR 14,60 brutto. Damit gehen eine Anhebung der monatlichen Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte auf EUR 603,00 sowie eine Anhebung der Jahresverdienstgrenze auf EUR 7.236,00 bei durchgehender Beschäftigung einher.
Zusätzlich erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr auf EUR 724,00 brutto. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 Prozent im Vergleich zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro.
Sozialer Schutz für Paketboten
Das Paketboten-Schutzgesetz regelt die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Wer einen Auftrag an einen Subunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Das vorerst befristete Gesetz führte zu weniger Scheinselbstständigkeit sowie mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und hat damit die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun entfristet.
Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer gilt weiter
Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres.
Einführung einer Aktivrente
Zum 1. Januar 2026 soll – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – eine Aktivrente eingeführt werden. Diese dient der Vorbeugung des Fachkräftemangels, indem Rentnern monatlich ein steuerfreier Zuverdienst von bis zu EUR 2.000 ermöglicht werden soll. Die Regelung gilt erst ab der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
Unternehmen soll so die Weiterbeschäftigung erfahrener Arbeitnehmer erleichtert werden. Es empfiehlt sich daher schon jetzt, bestehende Arbeitsverträge auf die darin enthaltenen Regelungen zur Altersbefristung zu überprüfen und bei Bedarf aktiv auf Mitarbeitenden mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung zuzugehen.
Verabschiedung des Bundestariftreuegesetzes
Seit dem 1. Oktober 2025 liegt dem Bundestag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) vor. Die erste Lesung im Bundestag hat hierzu bereits stattgefunden. Zusätzlich muss aber auch noch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zustimmen.Das Gesetz dient (auch) der Umsetzung von Art. 9 Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (RL [EU] 2022/2041). Zuvorderst legt das BTTG neue Vergabebedingungen für Aufträge ab einem Auftragswert von EUR 50.000 fest. Ursprünglich war eigentlich eine Grenze von EUR 100.000 geplant, um kleinere Unternehmen und Start-Ups vor den Belastungen des BTTG zu schützen. Dieser Grenzwert wurde jedoch – ohne Nennung von Gründen – in dem Entwurf wieder herabgesetzt. Zu den verbindlichen Arbeitsbedingungen gehören insbesondere Entlohnung, Höchstarbeits- und Pausenzeiten sowie der Mindestjahresurlaub. Die Regelungen zum Mindestjahresurlaub und zu Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten sollen jedoch erst ab einer Auftragsdauer von zwei Monaten greifen.
Ihr Ansprechpartner ist Dr. Bernd Dollmann 07931 / 9702 - 11 (Frau Korkes)
