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Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Seit dem 1.10.2009 ist das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtsin Kraft. Das Gesetz vereinfacht die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem BPatG sowie dem BGH. Zudem wurden im Arbeitnehmererfindungsrecht Verfahrensvorschriften modernisiert und überflüssige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben.

Von der Reform des Patentrechts profitiert somit der Wirtschaftszweig, der auf Erfindungen als Rohstoff der Wissensgesellschaft angewiesen ist. Kernstück des Gesetzes ist demnach die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

Erste Instanz
In der ersten Instanz vor dem BPatG muss das Gericht die Parteien von nun an ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren vorherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So können sich die Parteien auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht zudem vor überraschendem neuen Vorträgen geschützt, die bisher vielfach erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und für Verzögerungen sorgten.

Berufungsverfahren
Ab 1.10.2009 wird sich die Berufung vor dem BGH darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz - wie in der Zivilprozessordnung - auf Fehler zu überprüfen. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht. Es ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren vorgesehen.

Bisher eröffnete die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz. Infolgedessen musste der gesamte Stoff der ersten Instanz erneut verhandelt werden. Dazu musste regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden.

Arbeitnehmererfindungen
Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wurde vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren.

Bisher mussten Arbeitgeber und angestellte Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Das hat in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. Aufgrund einer sog. Inanspruchnahmefiktion gehen Arbeitnehmererfindungen künftig vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich. Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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