Personalarbeit wird 2024 digitaler
Schriftform im Arbeitsrecht wird wohl teilweise aufgegeben.
Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den Regierungsentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen und eingebracht. Zentrales Mittel zur Bekämpfung überbordender Bürokratie ist die die geplante Einführung der elektronischen Form oder – soweit geeignet – die Textform als Regelform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese soll an die Stelle der Schriftform in zahlreichen Bereichen des Arbeitsrechts treten. Ziel dieser geplanten Maßnahme ist es dabei, den digitalen Rechtsverkehr zu fördern. Wann das Gesetz beschlossen wird und in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.
Vier Bereiche werden nach derzeitigem Stand reformiert werden:
Nachweisgesetz:
Erst im August letzten Jahres wurde die Liste der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses erheblich erweitert und der Verstoß gegen diese Vorschriften sogar mit einem Bußgeld versehen. Die Crux bisher: Arbeitgeber müssen diese Informationen dem Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB), also auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift, aushändigen. Nun haben am 21.03.2024 die Fraktionen der Bundesregierung (SPD, FDP und Grüne) angekündigt, einen Passus in das Bürokratieentlastungsgesetz aufzunehmen, wonach zur Erfüllung der Vorgaben nach dem Nachweisgesetz die Textform (§ 126b BGB) genügen soll. Diese schreibt lediglich vor, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgeben werden können muss. Damit genügt von nun an, wenn der Arbeitsvertrag z.B. per E-Mail geschlossen wird. Auch hierdurch werden die Vorgaben des Nachweisgesetz künftig erfüllt, sofern die wesentlichen Angaben zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag aufgenommen werden (vgl. § 2 NachwG), der Arbeitnehmer Zugang zu dem Dokument erhält und dieses gespeichert und ausgedruckt werden kann.
Arbeitszeugnis:
Auch für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen soll zukünftig die elektronische Form genügen.
Antrag zur Verringerung der Arbeitszeit:
Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgesehenen Anträge auf Reduktion der Arbeitszeit, deren Ablehnung sowie der Antrag auf Elternzeit soll künftig in Textform (§ 126b BGB) – also bspw. auch als E-Mail – statt wie bisher in Schriftform möglich sein.
Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz:
Beide Gesetzte sollen dahingehend geändert werden, dass die geforderten Informationen auch über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung gestellt werden können, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
Ihr Ansprechpartner ist Dr. Bernd Dollmann 07931 / 9702 - 11 (Frau Korkes)