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Neue datenschutzrechliche Vorgaben für Arbeitgeber

Der Bundestag hat am 3.7.2009 eine Verbesserung des Kündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten sowie eine Grundsatzregelung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmer-Daten in Unternehmen beschlossen. Mit diesen Neuregelungen reagiert der Gesetzgeber auf die jüngsten Datenschutzskandale bei einer Reihe von Großunternehmen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1.9.2009 in Kraft treten.

+++ Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Bislang sah § 4f Abs. 3 BDSG zugunsten der Datenschutzbeauftragten lediglich ein Benachteiligungsverbot und eine erschwerte Abberufung vor. Ein gesetzlich geregeltes Sonderkündigungsrecht bestand nicht. Die Neufassung der Norm schafft hier Abhilfe: Künftig soll eine Kündigung nur noch unter den Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich sein. Dieser Sonderkündigungsschutz soll bei Abberufung des Datenschutzbeauftragten für ein Jahr nachwirken. Im Übrigen ist ein Recht zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen vorgesehen.

+++ Neue Grundsatzregelung zum Datenschutz
§ 32 BDSG soll künftig die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in Beschäftigungsverhältnissen regeln:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG: Nach dieser zentralen Grundsatzregelung für den Arbeitnehmerdatenschutz dürfen personenbezogene Daten zu Beschäftigungszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

§ 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG: Diese Vorschrift benennt die Voraussetzungen für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten, die im Beschäftigungsverhältnis begangen wurden (z.B. Diebstahl und Korruption):

Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat des Beschäftigten.

Erforderlichkeit der Erhebung/Verwendung der Daten für die Aufdeckung der Straftat.

Kein Entgegenstehen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschäftigten (Verhältnismäßigkeitsprüfung).

§ 32 Abs. 2 BDSG: Der zweite Absatz der Norm erweitert den Anwendungsbereich des ersten Absatzes auch auf die nichtautomatisierten Datenerhebungen. Danach ist es denkbar, dass sogar handschriftliche Aktenvermerke oder gar Notizen des Arbeitgebers dem neuen § 32 BDSG unterfallen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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