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In Kürze gilt eine 3G-Regelung im Betrieb sowie erneut Homeoffice-Pflicht

Der Bundestag hat am 18.11.2021 mit den Stimmen der künftigen Ampelkoalition von SPD, Grünen und FDP Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Nun muss noch der Bundesrat kurzfristig den Maßnahmen zustimmen, damit diese in Kraft treten können.

Zurück zum Homeoffice

Nach dem Entwurf (§ 28 b Abs. 4 IfSG n.F.) soll – erneut – ein Recht auf Homeoffice eingeführt werden. Danach haben Arbeitgeber "den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Und weiterhin gilt: "Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen".

Wem dies bekannt vorkommt, der irrt nicht: Diese Regelung entspricht wörtlich der bereits vormals vom 23.04.2021 bis zum 30.06.2021 in § 28 b Abs. 7 IfSG im Gesetz befindlichen Regelung. Ursprünglich war die Regelung mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Verordnungswege durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingeführt worden. Aufgrund von Vorbehalten an der Zulässigkeit einer solchen eingriffsintensiven Regelung im bloßen Verordnungswege war die Regelung sodann in ein formelles Gesetz überführt worden.

Mit Ablauf des Juni 2021 trat die Regelung aber bereits aufgrund der Besserung des Infektionsgeschehens außer Kraft. Sie dürfte also künftig abermals gelten. Unternehmen müssen ihren Beschäftigten damit ein Angebot machen, die Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen. Nur, wenn es wichtige Gründe gibt, darf dies unterbleiben.

3G im Betrieb: Nachweispflicht für alle Beschäftigten

Außerdem wird eine bundesweite 3G-Pflicht eingeführt. Dazu sieht § 28 b Abs. 1 IfSG n.F. vor, dass Arbeitsstätten nur betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind "und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweismit sich führen". Sofern ein Test vorgelegt wird, darf dieser maximal 48 Stunden alt sein. Entgegen dieser Regelung darf der Betrieb nur betreten werden, um ein dortiges Impfangebot oder Testangebot wahrzunehmen. Eine Impfpflicht wird damit nicht eingeführt, wohl aber eine Testpflicht für Ungeimpfte, die auch nicht als genesen gelten. Diese Regelung gilt für jeden Arbeitsplatz – unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Diese Pflicht besteht, sofern es zu "physischen Kontakten" zwischen den Beschäftigten kommen kann. Nach der Begründung ist dies bereits dann der Fall, "wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Nicht erheblich ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. Wenn diese Möglichkeit besteht, muss ein Nachweis über den Status geimpft, genesen oder getestet mitgeführt werden". Der Gesetzgeber begründet die Ausnahme für Geimpfte und Genese damit, dass diese seltener infiziert würden und bei einer Infektion für einen deutlich kürzeren Zeitraum infektiös seien. Zudem seien Geimpfte und Genesene etwa 10-fach besser vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt als Ungeimpfte. Damit trügen sie in geringerem Maße zu einer Belastung des Gesundheitswesens bei.

Beschäftigte, die sich einem Test verweigern, müssen – soweit möglich - im Homeoffice arbeiten oder anderswo eingesetzt werden, andernfalls verlieren sie Ihren Lohnanspruch.

Für Beschäftigte und auch Besucher:innen bestimmter Einrichtungen wie z.B. von Pflegeheimen gilt überdies eine verschärfte Testpflicht (§ 28 b Abs. 2 IfSG n.F.), die durch Klarstellung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Maßnahmen (§ 28 b Abs. 3 IfSG) noch ergänzt wird.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner ist Dr. Bernd Dollmann 07931 / 9702 - 11 (Frau Korkes)

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