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Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer in Kraft getreten

Mit seiner Unterschrift unter das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer hat Bundespräsident Horst Köhler einen jahrelangen Streit vorerst beendet. Das Gesetz ist noch am 31.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und konnte daher zum Jahresanfang 2009 in Kraft treten.

Zu den wesentlichen Elementen der Reform gehören die Bewertungsvorschriften. Das Bundesverfassungsgericht hatte die unterschiedliche Bewertung nach dem bisherigen Erbschaftsteuerrecht bemängelt und jedenfalls in einem ersten Schritt den Ansatz des sogenannten gemeinen Wertes (= Verkehrswert) gefordert. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr umgesetzt. Abhängig von der Art des Vermögensgegenstandes ergeben sich allerdings unterschiedliche Wertermittlungsmethoden. Grundvermögen wird nach Art der Bebauung und Nutzung im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet. Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die kein Börsenwert existiert, werden in der Regel nach einem Ertragswertverfahren bewertet.

Aufgrund der neuen Bewertungsvorschriften, die regelmäßig zu höheren Werten führen, hat der Gesetzgeber zugleich die Freibeträge deutlich angehoben. So steht dem Ehegatten oder einem Lebenspartner künftig ein Freibetrag von 500.000,00 EUR, Kindern bzw. Enkeln, falls die Kinder bereits verstorben sind, ein Freibetrag von 400.000,00 EUR zu. Personen, die der Steuerklasse II oder der Steuerklasse III angehören, schneiden allerdings deutlich schlechter ab. Trotzt der höheren Bewertung steht diesen Personen nur ein Freibetrag von 20.000,00 EUR zu.

Der Erwerb eines sogenannten Familienwohnheimes von Todeswegen ist künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Dies gilt einerseits, wenn der Erblasser die Immobilie im Zeitpunkt des Todes zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder wenn er hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und der Ehegatte bzw. die Kinder des Erblassers die Immobilie für 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Fällt die Immobilie den Kindern zu, ist die Steuerbefreiung auf einen Wohnraum von bis zu 200 qm begrenzt.

Bei vermieteten Immobilien, die innerhalb der EU oder einem EWR Staat belegen und zu Wohnzwecken vermietet sind, sieht das Gesetz einen Abschlag von 10 % auf den gemeinen Wert vor.

Nach völlig veränderten Regeln richtet sich nunmehr die Privilegierung von Betriebsvermögen. Derartiges Vermögen soll zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Begünstigt ist dem Grunde nach land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebsvermögen (im Sinne des Ertragsteuerrechts) sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der der Erblasser oder Schenker mit mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war. Falls die genannte Beteiligungsquote nicht erreicht wird, was insbesondere bei vielen Familiengesellschaften der Fall ist, ermöglicht das Gesetz die Zusammenrechnung („Pooling“), wenn sich der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander durch bestimmte wechselseitige Verpflichtungen binden. Anders als nach früherem Recht sollen insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften von der Begünstigung weitgehend ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber verknüpft dies mit dem Begriff des Verwaltungsvermögens und meint damit vor allem an Dritte überlassene Grundstücke, Wertpapiere und Kunstgegenstände. Die Verschonungsregelungen greifen also nur dann, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Das Gesetz sieht für die Privilegierung betrieblichen Vermögens zwei verschiedene Wege vor. Grundsätzlich sieht es einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % der Bemessungsgrundlage vor, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden. Voraussetzung hierfür ist einerseits eine Betriebsvermögensstruktur, in der nicht mehr als 50 % Verwaltungsvermögen enthalten sind und das begünstigte Vermögen innerhalb von 7 Jahren nicht veräußert wird oder Überentnahmen stattfinden. Darüber hinaus darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 7 Jahren insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht überschreiten.

Der zweite Weg sieht eine 100 %-ige Verschonung betrieblichen Vermögens vor, enthält jedoch weitaus strengere Anforderungen. Die Privilegierung greift nur, wenn der Erwerber des Betriebsvermögens den Betrieb 10 Jahre fortführt und die Summe der jährlichen Lohnsummen 1.000 % der Ausgangslohnsumme nicht überschreitet. Die schädliche Grenze für das Verwaltungsvermögen beträgt in diesem Fall 10 %. Auch in diesem Fall dürfen keine schädlichen Veränderungen, wie etwa die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes vorgenommen werden.

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben für eine Vergünstigung führen zu einer Nachversteuerung im Wege des anteiligen Wegfalls der Verschonung bemessen nach vollen Jahren.

Wie bereits nach der bis 1998 geltenden Gesetzeslage wird eine Doppelbelastung von Vermögen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer dadurch berücksichtigt, dass die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden kann. 

Dieser Überblick dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann konkreten Rechtsrat im Einzelnen nicht ersetzen. Sollten Sie Fragen zum neuen Erbschaftsteuerrecht haben, sprechen Sie uns bitte an.

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