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Gesetz gegen Kostenfallen im Netz beschlossen

Der Bundestag hat am 2.3.2012 den Gesetzentwurf gegen Internetkostenfallen beschlossen: Ein Unternehmen muss bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher künftig unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie z. B. den Preis – informieren. 
 

Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zu Stande.

 

Pressemitteilung des BMELV Nr. 57 v. 2. 3. 2012

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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