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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) tritt in Kraft!

Ab dem 1.1.2015 gilt erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland. 

Die wichtigsten Inhalte des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im Überblick: 

  • Höhe: Ab 1.1.2015 gilt ein zwingender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer, grds. einschließlich Praktikanten.
  • Tariföffnung: Allgemeinverbindliche Tarifverträge können noch bis Ende 2016 einen niedrigeren Stundenlohn vorsehen. Ab dem 1.1.2017 müssen aber alle Arbeitgeber mindestens 8,50 € pro Stunde zahlen und ab dem 1.1.2018 gilt der - dann voraussichtlich schon erstmals angepasste - gesetzliche Mindestlohn ohne Einschränkungen in allen Branchen.
  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, Orientierungspraktika von maximal drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums, ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III, Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 - 70 BBiG und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
  • Sonderregelung für Saisonarbeiter: Sie sind zwischen dem 1.1.2015 und 31.12.2018 für 70 statt bislang 50 Tage bzw. längstens drei statt bislang zwei Monate von der Sozialversicherungspflicht befreit. Kost und Logis können angerechnet werden.
  • Anpassung des Mindestlohns: Die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Tarifpartner macht erstmals zum 1.1.2017, danach alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns, den die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung übernehmen kann.
  • Besetzung der Mindestlohnkommission: Zum Vorsitzenden der Mindestlohnkommission ist Dr. Henning Voscherau (ehemaliger Bürgermeister von Hamburg) ernannt worden. Die Arbeitnehmerseite wird durch Robert Feiger (Vorsitzender der IG BAU), Stefan Körzell (Mitglied im geschäftsführenden DGB-Bundesvorstand) und Michaela Rosenberger (Vorsitzende der NGG) vertreten. Arbeitgebervertreter in der Mindestlohnkommission sind Dr. Reinhard Göhner (Hauptgeschäftsführer der BDA), Valerie Holsboer (Hauptgeschäftsführerin der ANG) und Karl-Sebastian Schulte (Geschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks). Wissenschaftliche Mitglieder sind Prof. Dr. Clemens Fuest und Dr. Claudia Weinkopf.
  • Kontrolle: Die Kontrolle obliegt - wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen - der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, sollen im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen geschaffen werden.

Weitere Inhalte des Tarifautonomiestärkungsgesetzes

  • ArbGG: Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG n.F. sind nunmehr die Gerichte für Arbeitssachen auch zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 TVG sowie einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG bzw. nach § 3a AÜG zuständig. Die Rechtswegzuständigkeit hierfür lag bislang gem. § 40 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten.
  • TVG: Einzige Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nun gem. § 5 Abs. 1 TVG, dass sie "im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Das soll in der Regel der Fall sein, wenn "der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat" oder "die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt". Die bisherige 50 %-Grenze wird aufgehoben.
  • AEntG: Die Erstreckung von Tarifverträgen gem. § 3 AEntG wird nach dem neuen § 4 Abs. 2 AEntG über die im bisherigen § 4 AEntG und neuen § 4 Abs. 1 AEntG aufgeführten Branchen hinaus auf alle Branchen erweitert, bei denen die Erstreckung "im öffentlichen Interesse geboten erscheint", um die Gesetzesziele zu erreichen "und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken".
  • AÜG: Zusätzliche Voraussetzung für eine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG ist nun, dass dies "im öffentlichen Interesse geboten erscheint".
  • MiArbG: Das Mindestarbeitsbedingungengesetz wird aufgehoben.
  • NachwG: Im Nachweisgesetz wird in dem neuen § 3a NachwG eine ausdrückliche Pflicht für Arbeitgeber von Praktikanten normiert, die wesentlichen Vertragsbestandteile niederzuschreiben.

Save the Date: Personaltag am 09./10.10.2025

 

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