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Corona und Arbeit – eine erste Orientierung


Können Beschäftigte zu Hause bleiben, wenn die Kita/Schule ihrer Kinder geschlossen wird?
Einen Anspruch darauf, zuhause zu bleiben, um minderjährige Kinder zu betreuen, haben Beschäftigte nicht. Sie müssten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen, das aber vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. In erster Linie ist es aber Sache der Eltern, für die Betreuung zu sorgen.
Es gibt hierzu eine Ausnahme, sofern § 616 BGB – wie in zahlreichen Arbeitsverträgen üblich – nicht ausgeschlossen ist: Nur wenn wirklich keine andere Betreuung für die (unselbständige) Kinder möglich ist, dürfen Eltern im Notfall sich um ihre Kinder kümmern, statt zu arbeiten – und bekommen weiter ihr Gehalt. Dies gilt aber allenfalls für einige Tage. Denn nach § 616 des BGB bekommt ein Arbeitnehmer weiter sein Gehalt, wenn man ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit kommen kann. Entscheidend ist hier vor allem die Dauer. Handelt es sich um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, wird auch weiterhin das Gehalt gezahlt. Unklar ist allerdings, was „verhältnismäßig“ ist. Gerichte lassen eine Spanne von drei Tagen bis zu zwei Wochen zu.

Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn ein Fall im Betrieb auftritt?
Zeigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erklärt. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben.
Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber sie beziehungsweise ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt,

Kann der Arbeitgeber Beschäftigte auf Verdacht nach Hause schicken?
Ist ein Arbeitgeber der Ansicht, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist, kann er die Person nach Hause schicken. In diesem Fall kann er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Bestehen Regeln zur Arbeit im Homeoffice, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Rahmen der getroffenen Abmachungen ins Homeoffice schicken, und sie von dort aus arbeiten lassen.

Bekommen Beschäftigte weiter Geld, wenn der Betrieb schließt?
Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Beschäftigten weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.
Wenn das Gesundheitsamt den Betrieb unter Quarantäne stellt, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiter. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich im Nachhinein aber wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.

Bekommen Mitarbeiter weiterhin Lohn, wenn für sie Quarantäne angeordnet wurde?
Arbeitnehmer bekommen weiterhin Ihr Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt. Ihr Arbeitgeber kann sich dann das Geld für die Lohnfortzahlung beim Bundesland zurückholen. Sollte der Arbeitgeber wider Erwarten nicht zahlen, können Sie eine Entschädigung (nach §56 IfSG) von der zuständigen Behörde fordern – die entspricht in den ersten sechs Wochen etwa der Höhe des Nettolohns. Danach der Höhe des Krankengeldes.
Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Bekommen auch Selbstständige einen finanziellen Ausgleich, wenn sie wegen der Viruserkrankung nicht mehr arbeiten dürfen?
Ja, Selbstständige und Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Verdienstausfall ersetzt. Die zuständige Behörde geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde.

Wie sehen die Regeln zu Dienstreisen aus?
Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich anzustecken, ist noch kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern.
Gibt es jedoch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, müssen Beschäftigte nicht aus dienstlichen Gründen in das entsprechende Land reisen. Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Grundsätzlich wäre es ratsam, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigte absprechen und eine Lösung finden, die für alle verträglich ist.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Bernd Dollmann

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier