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BGH zur Laufzeit von Glasfaser-Vorverträgen

Ein für die Toni-Kunden in der Region, die bereits Glasfaser-Vorverträge unterzeichnet haben womöglich relevantes Urteil hat der BGH am 08.01.2026, Az. III ZR 8/25 verkündet. Demnach beginnt eine zweijährige nicht erst mit der erstmaligen Freischaltung des Anschlusses, sondern bereits mit Vertragsschluss.

Der Kläger war ein eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendete in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen sollte.

Der Kläger hielt die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Die gegen das Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginne die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 309 Nr. 9 BGB sei auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiege nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen. 

Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen könne, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreite.

§ 56 Abs. 1 TKG verdränge als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führte auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat habe mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führten, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union wäre nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Zugleich sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren sei und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteilige. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2026.

Ihr Ansprechpartner ist Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

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