BGH zur markenrechtlichen Haftung bei Verlinkung auf Amazon-Trefferliste


Sachverhalt


Die Klägerin stellt wasserdichte Taschen und Transportbehälter her und vertreibt sie unter der Marke „ORTLIEB“. Diese ist für Taschen für Sport und Freizeit als Wortmarke beim DPMA registriert. Sie ging gegen die Handelsplattform Amazon vor, die bei Google Anzeigen für die Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" schaltete. Die Anzeigen führten die Benutzer auf die zu den Trefferlisten der jeweiligen Suchbegriffe bei Amazon. Innerhalb dieser Trefferliste waren jedoch nicht nur Produkte der Klägerin, sondern auch solche anderer Hersteller gelistet.


Das OLG München nahm in diesem Fall eine unrechtmäßige Benutzung der Marke an,  da deren herkunftshinweisende Funktion durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller innerhalb der Trefferliste beeinträchtigt werde. Eine Erschöpfung sei nur hinsichtlich der Produkte der Klägerin eingetreten. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück, da die Klägerin zurecht die Nutzung ihrer Marke untersagen könne. Zwar könne die Verwendung der Marke in der Werbung zulässig sein, wenn die berechtigten Interesse des Markeninhabers gewahrt bleiben. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die konkrete Verwendung der  Marke irreführend ist. Der Verkehr erwarte im entschiedenen Fall aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass in der verlinkten Trefferliste lediglich Produkte der Klägerin gezeigt würden. Da auch Produkte anderer Hersteller aufgeführt würden, werde die Werbewirkung der Marke ausgenutzt und die Klägerin könne Unterlassung verlangen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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