Werkstattrisiko

Der VI. Zivilsenat des BGH musste sich nun in mehreren Entscheidungen mit der Frage beschäftigen, wer in unterschiedlichen Konstellationen das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger.

Der BGH hat nun in verschiedenen Urteilen vom 16.01.2024 klargestellt, dass

  • dies auch für Rechnungspositionen gilt, die ohne Schuld des Geschädigten beispielsweise wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material und Arbeitszeit überhöht sind (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22).
  • der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und er daher nicht gehalten ist, vorab ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23).
  • die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht davon abhängt, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22; Az. VI ZR 266/22; Az. VI ZR 51/23).

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen im Verkehrsrecht ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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